Vereinsstatuten DAIS Schweiz

1. Name und Sitz Unter dem Namen „DAIS Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich jeweils am Wohnort des Präsidenten/der Präsidentin. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 

2. Zweck Der Verein bezweckt: a) Die Förderung des Stillens in der Schweiz b) Die Vernetzung der DAIS Schweiz Stillbegleiterinnen c) Die Förderung der Ausbildung der DAIS-Stillbegleiterinnen d) Die Förderung der Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen dem Stillen zugewandten Institutionen. 

3. Mittel Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Ebenso fliessen sämtliche Mittel aus eigenen Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, aus Leistungsvereinbarungen, aus Spenden und Zuwendungen in die Vereinskasse. 

Alle Mitglieder bezahlen denselben Beitrag. Amtierende Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

4. Mitgliedschaft Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
a) Aktivmitglieder mit Stimmberechtigung sind natürliche Personen welche sich regelmässig für den Verein engagieren. Sie nehmen an der Mitgliederversammlung teil oder melden sich ab, und nehmen mind. an einem Zoomaustausch teil. Ohne Rückmeldung werden sie per nächster Generalversammlung zu Passivmitgliedern.
b) Passivmitglieder ohne Stimmberechtigung sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
c) Gönnermitglieder ohne Stimmberechtigung, sind natürliche oder juristische Personen, welche den Zweck des Vereins finanziell unterstützen möchten.
d) Ehrenmitglied mit Stimmberechtigung kann eine Person, welche sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt hat, auf Vorschlag des Vorstandes durch die Wahl an der Mitgliederversammlung werden. Aufnahmegesuche sind an die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitglied  schaft erlischt a) Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod b) Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. 

6. Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist jederzeit bei der Mitgliederversammlung möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an die Präsidentin gerichtet werden. 

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstössen gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein vom Vorstand ausgeschlossen werden. 

7. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlungen b) Der Vorstand 

8. Die Mitgliederversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis am 31.5. statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus vom Vorstand unter Beilage der Traktandenliste schriftlich eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Traktandierungsvorschläge sind mindestens sieben Tage vor der Versammlung an den Vorstand zu richten. 

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen: a) Wahl des Vorstands b) Festsetzung und Änderung der Statuten c) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung d) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands e) Genehmigung der Jahresrechnung f) Genehmigung des Jahresbudgets g) Festsetzung des Mitgliederbeitrages h) Entlastung des Vorstands 

An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied, mit Ausnahme der Passivmitglieder (s. Statuten Punkt 4b) und der Gönner (s. Statuten Punkt 4c) eine Stimme. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen. 

9. Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. 

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die von von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten, nicht einem anderen Organ übertragen sind. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten: Präsidium Vizepräsidium Kassierin Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. 

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. 

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. 

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. 

10. Die Revisoren Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift eines Vorstandmitgliedes und eines Aktivmitgliedes. 

12. Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

13. Statutenänderung Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn die Mehrheit der Aktivmitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmt. 

14. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserodentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter Mitglieder ist ausgeschlossen. Dieser Beschluss ist unwiderruflich. 

15. Spesen Die Vorstandsmitglieder erhalten jährlich eine pauschale Vergütung der Spesen. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

16. Entschädigung Einzelne Mitglieder des Vorstands sind befugt, ihre Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.


17. Inkrafttreten Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 09.03.20204 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.